Die Vorinstanz hat sich in ihren allgemeinen Ausführungen ausführlich mit dem Tatbestand der Misswirtschaft auseinandergesetzt (vgl. pag. 2147 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden. 12.2 Die Vorinstanz hat – zusammengefasst – dargelegt, dass es sich bei den hochspekulativen Optionsgeschäften, die der Beschuldigte mit Firmengeldern der I.________GmbH getätigt habe, um gewagte Spekulationen gehandelt habe.