12. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) 12.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich ein Schuldner wegen Misswirtschaft unter anderem strafbar, wenn er durch gewagte Spekulation, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert und über ihn der Konkurs eröffnet wird. Die Vorinstanz hat sich in ihren allgemeinen Ausführungen ausführlich mit dem Tatbestand der Misswirtschaft auseinandergesetzt (vgl. pag.