in Kenntnis davon zur Leistung der Schlusszahlung aufforderte und bewog, kann er sich auch nicht darüber im Irrtum befunden haben, dass die Zahlung der Strafkläger nicht unmittelbar zu einer Vermögensverminderung führt. Dies selbst dann, wenn er die Bauherren C.________ über die beabsichtigte Verwendung der Mittel getäuscht haben sollte. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt. 11.4 Der Beschuldigte hat sich somit nicht des Betruges schuldig gemacht und ist von diesem Vorwurf, angeblich begangen ab ca. Anfang Juni 2012 bis am 16. Juli 2012