Der Vorsatz muss sich auf sämtliche Elemente des objektiven Tatbestandes beziehen, vorliegend somit auch darauf, dass – was in objektiver Hinsicht nicht der Fall war – die Vermögensverfügung unmittelbar einen Vermögensschaden zur Folge hat. Da der Beschuldigte aber selbst von der Fälligkeit der Forderung ausging und die Bauherren C.________ in Kenntnis davon zur Leistung der Schlusszahlung aufforderte und bewog, kann er sich auch nicht darüber im Irrtum befunden haben, dass die Zahlung der Strafkläger nicht unmittelbar zu einer Vermögensverminderung führt.