Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Selbst wenn man eine solche im Zusammenhang mit dem nahenden Konkurs der I.________GmbH, der auch dem Beschuldigten bewusst war, annehmen würde, fehlte es am nötigen Vorsatz zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche Elemente des objektiven Tatbestandes beziehen, vorliegend somit auch darauf, dass – was in objektiver Hinsicht nicht der Fall war – die Vermögensverfügung unmittelbar einen Vermögensschaden zur Folge hat.