11.3 Da die I.________GmbH nach dem Gesagten einen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung der Kaufpreisrestanz hatte, kann nicht gesagt werden, dass durch die Vermögensdisposition und den dadurch ermöglichten Abbau der Schulden gegenüber der R.________(Bank) eine wirtschaftliche Besserstellung erfolgte oder beabsichtigt war, auf welche die I.________GmbH keinen Rechtsanspruch gehabt hätte. Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist unter diesen Umständen nicht erkennbar.