gung der Verfügungs- bzw. Dispositionsfreiheit der Getäuschten zur Folge, welche durch den Betrug als Vermögensdelikt aber grundsätzlich nicht geschützt ist (vgl. dazu ARZT, Basler Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 146 StGB). Mangels eines unmittelbar aus der Vermögensdisposition erwachsenden Vermögensschadens ist der objektive Tatbestand des Betrugs vorliegend nicht erfüllt, weshalb sich weitere Ausführungen zu den restlichen Tatbestandselementen, insbesondere zur Arglist, erübrigen.