Mithin ist der zur Diskussion stehende Schaden keine kausale (und schon gar keine unmittelbare) Folge aus der Vermögensverfügung der Strafkläger C.________, sondern aus dem daraufhin erfolgten weiteren Verhalten des Beschuldigten. Sofern die Vermögensverfügung also tatsächlich in der irrtümlichen Annahme, die Mittel würden für Handwerkerrechnungen verwendet (und nicht vor dem Hintergrund der vertraglichen Pflicht), erfolgt sein sollte, wurde dadurch keine unmittelbare Vermögensminderung herbeigeführt, sondern die Überweisung hatte höchstens eine Beeinträchti-