___ nicht erfolgt, wäre es bei ihrer Pflicht geblieben, den Kaufpreis zu bezahlen, wobei dieser Anspruch auch im Falle des Konkurses der I.________GmbH etwa durch die Konkursverwaltung gegenüber den Strafklägern hätte geltend gemacht werden können und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob Unternehmer ihre Forderungen auch direkt gegen die Strafkläger gerichtet hätten oder nicht. Mithin ist der zur Diskussion stehende Schaden keine kausale (und schon gar keine unmittelbare) Folge aus der Vermögensverfügung der Strafkläger C.________, sondern aus dem daraufhin erfolgten weiteren Verhalten des Beschuldigten.