Wäre aber die Verfügung der Strafkläger C.________ nicht erfolgt, wäre es bei ihrer Pflicht geblieben, den Kaufpreis zu bezahlen, wobei dieser Anspruch auch im Falle des Konkurses der I.________GmbH etwa durch die Konkursverwaltung gegenüber den Strafklägern hätte geltend gemacht werden können und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob Unternehmer ihre Forderungen auch direkt gegen die Strafkläger gerichtet hätten oder nicht.