___ zu sehen. Als Vermögensschaden betrachtete die Vorinstanz die Kosten, welche die Unternehmer (vor allem nach dem Konkurs der I.________GmbH) direkt gegenüber den Strafklägern C.________ geltend machten sowie die Kosten für noch zu erledigende Arbeiten, abzüglich der zurückbehaltenen CHF 50‘000.00. Nun war es aber nicht die erwähnte Vermögensverfügung, die unmittelbar zum Schaden führte (der Verlust der CHF 450‘000.00 wurde vielmehr kompensiert durch die Befreiung von der Ver-