Hieraus sei den Strafklägern C.________ ein Schaden in der Höhe von CHF 77‘862.00 – bestehend aus offenen Handwerkerrechnungen bzw. Offerten für noch zu erledigende Arbeiten abzüglich des zurückbehaltenen Teils des Kaufpreises – erwachsen (pag. 2145 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vermögensverfügung bzw. –disposition ist in der Überweisung der CHF 450‘000.00 durch die Ehegatten C.________ zu sehen.