Gemäss vorinstanzlicher Subsumtion habe der Beschuldigte die Strafkläger arglistig darüber getäuscht, mit der Kaufpreisrestanz Handwerker zu bezahlen, die nur dann bereit seien, das Haus fertigzustellen. Der entsprechende Irrtum habe die Getäuschten veranlasst, den Betrag von CHF 450‘000.00 an die I.________GmbH zu überweisen, die dann vom Beschuldigten aber für die Tilgung der Hypothek bei der R.________(Bank) und nicht für Handwerkerrechnungen verwendet worden sei. Hieraus sei den Strafklägern C.______