Der Schluss der Vorinstanz, die Fälligkeit sei vertraglich an die Bezugsbereitschaft der Liegenschaft geknüpft und daher am 16. Juli 2012 noch nicht eingetreten gewesen, erweist sich wie dargelegt als nicht zutreffend. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der vertraglichen Regelung hat vielmehr ergeben, dass die geleistete Zahlung zum Zeitpunkt der Leistung fällig war. Gemäss vorinstanzlicher Subsumtion habe der Beschuldigte die Strafkläger arglistig darüber getäuscht, mit der Kaufpreisrestanz Handwerker zu bezahlen, die nur dann bereit seien, das Haus fertigzustellen.