2010, S. 408; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.3). 11.2 Für die Beurteilung des objektiven und subjektiven Tatbestands des Betruges – so des durch die Vermögensdisposition unmittelbar herbeigeführten Vermögensschadens und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht – ist die Fälligkeit der geleisteten CHF 450‘000.00 im Zeitpunkt der Überweisung am 16. Juli 2012 von Bedeutung. Der Schluss der Vorinstanz, die Fälligkeit sei vertraglich an die Bezugsbereitschaft der Liegenschaft geknüpft und daher am 16. Juli 2012 noch nicht eingetreten gewesen, erweist sich wie dargelegt als nicht zutreffend.