Der subjektive Tatbestand erfordert nebst Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht schon aus der Art und Weise der Erlangung des Vermögensvorteils, die beabsichtigte Vermögensverschiebung muss der Rechtsordnung zuwiderlaufen. Hat der Täter auf die erstrebte Bereicherung einen Anspruch, scheidet Betrug aus (GÜNTER STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, S. 408; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.3).