BGE 126 IV 113 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.4). Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a). Der subjektive Tatbestand erfordert nebst Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung.