Auch wenn im Vorgehen Ähnlichkeiten und im Zeitraum Überschneidungen auszumachen sind, erschöpfen sich die Handlungen des Beschuldigten nicht in einem einzelnen Ausführungsakt, liegen zeitlich deutlich auseinander und erscheinen auch sonst nicht als Einheit, zumal sie sich auch gegen Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richteten. Für die Annahme einer Handlungseinheit bleibt daher kein Raum.