Der Beschuldigte schloss in allen drei Fällen separate Verträge und Treuhanderklärungen ab, nahm von allen drei Parteien separate Zahlungen entgegen und entschloss sich auch in jedem Fall aufs Neue, die Gelder für eigene Zwecke zu verwenden. Auch wenn im Vorgehen Ähnlichkeiten und im Zeitraum Überschneidungen auszumachen sind, erschöpfen sich die Handlungen des Beschuldigten nicht in einem einzelnen Ausführungsakt, liegen zeitlich deutlich auseinander und erscheinen auch sonst nicht als Einheit, zumal sie sich auch gegen Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richteten.