Eine solche Verbindung zwischen den einzelnen Tathandlungen liegt hier aber keineswegs vor: Zunächst kann von einem einheitlichen Willensentschluss nicht die Rede sein. Der Beschuldigte schloss in allen drei Fällen separate Verträge und Treuhanderklärungen ab, nahm von allen drei Parteien separate Zahlungen entgegen und entschloss sich auch in jedem Fall aufs Neue, die Gelder für eigene Zwecke zu verwenden.