2155, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit verkannte sie, dass das Institut der Handlungseinheit die (für die rechtliche Würdigung relevante) Frage betrifft, ob im materiell-rechtlichen Sinn nur eine oder eben mehrere strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen (vgl. dazu JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, N. 24 ff. zu Art. 49 StGB). Mit anderen Worten würde vorliegend bei Annahme einer (natürlichen oder rechtlichen) Handlungseinheit eben gerade keine Mehrfachbegehung mehr vorliegen. Eine solche Verbindung zwischen den einzelnen Tathandlungen liegt hier aber keineswegs vor: