Von einer mehrfach, in drei Fällen begangenen Veruntreuung, die zueinander im Verhältnis echter Realkonkurrenz stehen, ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Gleichzeitig und im Widerspruch dazu sprach sie aber im Rahmen der Strafzumessung von einer «Handlungseinheit», «weil der ganze Ablauf, insbesondere auch aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung und Überschneidung, auf einem Willensentschluss» beruhe (pag. 2155, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).