60 satzbereitschaft auch E. 9.7.4 oben). Eine weitergehende Schädigungsabsicht oder gar eine Böswilligkeit ist für die Bejahung der Bereicherungsabsicht weder erforderlich, noch wird sie dem Beschuldigten vorgeworfen. 10.5 Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, mehrfach begangen, schuldig gemacht, nämlich - zum Nachteil der Bauherren F.________ in der Zeit vom 19. April 2011 bis 22. November 2011, in J.________ (Ortschaft) (Deliktsbetrag ca. CHF 188‘355.00), - zum Nachteil der Bauherren G.__