An dieser Beurteilung im Tatzeitpunkt ändert auch nichts, dass der Beschuldigte durch den nicht mehr abwendbaren Konkurs auch selbst zu Schaden in seinem Vermögen und Ansehen kam. Angesichts der schlechten Finanzlage, dem drohenden Konkurs und auch des Drucks, den die R.________(Bank) deswegen auf den Beschuldigten ausübte, lag beim Beschuldigten keine Ersatzbereitschaft vor – insbesondere fehlte offensichtlich die Fähigkeit, die Forderungen der Unternehmer zum massgeblichen Zeitpunkt hin zu zahlen (vgl. zur fehlenden Er-