2141, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nicht nur durch die eigenen Transaktionen im Zusammenhang mit den Optionsgeschäften, wo die unrechtmässige Bereicherungsabsicht evident ist, sondern auch mit dem durch die treuwidrige Verwendung ermöglichten Abbau von Forderungen gegenüber der R.________(Bank) verwendete der Beschuldigte die Gelder in eigenem Nutzen und zudem insofern zum eigenen bzw. zum Vorteil der I.________GmbH, als damit der schon länger drohende Konkurs hinausgezögert werden konnte.