___ überwiesenen Beträge, die er nachweislich für Optionsanlagen verwendete –, handelte er gar mit direktem Vorsatz. Auch was die Beurteilung der Bereicherungsabsicht anbelangt, schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. pag. 2141, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).