Indem er in dieser Situation die Bauherren die Zahlungen ohne weitere Vorkehrungen auf das Kontokorrentkonto mit erheblichem Minussaldo überweisen liess, nahm er zumindest in Kauf, dass die Gelder zufolge Verrechnung, insbesondere mit dem Minussaldo, nicht mehr entsprechend seiner Verpflichtung für die Bauprojekte der jeweiligen Bauherren verwendet werden können. Soweit der Beschuldigte vom fraglichen Kontokorrentkonto mit den Vermögenswerten der Bauherren selbst Transaktionen vornahm – so mit Teilen der durch die Bauherren G.________ und durch Bauherr M.________ überwiesenen Beträge, die er nachweislich für Optionsanlagen verwendete –, handelte er gar mit direktem Vorsatz.