Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wusste davon, dass die Gelder der I.________GmbH mit einer besonderen treuhänderischen Pflicht anvertraut wurden und es ihm daher untersagt war, frei darüber zu verfügen, zumal er es war, der die entsprechenden Treuhanderklärungen für die I.________GmbH eigenhändig unterzeichnete. Ihm war zudem bekannt, dass die I.________GmbH jederzeit völlig zahlungsunfähig werden konnte und massiv überschuldet war.