auf ca. CHF 396‘400.00 und bei Bauherr M.________ auf ca. CHF 224‘445.40. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Veruntreuung nicht verwirklicht, da er gewollt habe, dass seine Gesellschaft weiterexistiere, verkennt sie, dass eine Tat schon eventualvorsätzlich begeht, wer deren Verwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 mit Hinweisen).