Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ändert daran auch nichts, dass die Gelder nicht wieder an die Bauherren direkt zurückfliessen sollten. Die I.________GmbH hat – und das ist entscheidend – die Vermögenswerte mit der ausdrücklichen Verpflichtung empfangen, diese in bestimmter Weise im Interesse der Bauherren zu verwenden, nämlich an die Unternehmer abzuliefern bzw. deren Forderungen damit zu bezahlen. Diese besondere, der juristischen Person obliegende Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet, wird gestützt auf Art. 29 Bst. a und b StGB dem Beschuldigten, der unbestrittenermassen als Organ und Gesellschafter für die GmbH gehandelt hat, persönlich zugerechnet. Indem er