Die Gelder waren für die I.________GmbH wirtschaftlich fremd; ihr oblag es, diese zur Verfügung der Bauherren zu halten bzw. in deren Sinne wie vereinbart zu verwenden und auch die entsprechenden Vorkehren zu treffen, um dieser Pflicht nachzukommen, insbesondere diese sauber abzugrenzen und zu schützen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ändert daran auch nichts, dass die Gelder nicht wieder an die Bauherren direkt zurückfliessen sollten.