2142, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – hier nicht einschlägig. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, Geschäftsvermögen der I.________GmbH zu deren Nachteil veruntreut zu haben, womit die in den zitierten Entscheiden behandelte Frage, ob Geschäftsvermögen der Gesellschaft dem Beschuldigten als Organ anvertraut war oder nicht, irrelevant ist. Vielmehr haben vorliegend Dritte, die Bauherren, der I.________GmbH Vermögenswerte anvertraut. Die Gelder waren für die I.________GmbH wirtschaftlich fremd;