Dabei handelt es sich um Treuhandverpflichtungen der I.________GmbH, wodurch diese zur Treuhänderin der Werkpreiszahlungen wurde. Indem die Bauherren gestützt auf die Werkverträge und die Treuhandklausel daraufhin Zahlungen auf das vom Beschuldigten angegebene Konto tätigten, vertrauten sie der I.________GmbH die Gelder zur Verwendung zu einem bestimmten Zweck an. Die von der Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften deren Organen nicht als anvertraut gilt, ist – wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vgl. pag. 2142, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – hier nicht einschlägig.