Vorliegend verpflichtete sich die I.________GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, als Generalunternehmerin gegenüber den Bauherren F.________ und G.________ in Ziffer 1 und Ziffer 3.a der GU-Vereinbarungen, die von den Bauherren überwiesenen Geldbeträge ausschliesslich für das jeweilig in Auftrag gegebene Bauprojekt zu verwenden. Ähnlich verpflichtete sich die I.________GmbH auch gegenüber dem Bauherr M.________ und dessen finanzierender Bank, die geleisteten Zahlungen nach Massgabe des Baufortschritts für das konkrete Bauprojekt zu verwenden. Dabei handelt es sich um Treuhandverpflichtungen der I.________GmbH, wodurch diese zur Treuhänderin der Werkpreiszahlungen wurde.