58 chend kann daraus, dass die vorliegend geleisteten Gelder für die I.________GmbH nicht im zivilrechtlichen Sinne fremd waren, nicht auf den Ausschluss der Veruntreuung geschlossen werden. Die anvertrauten Vermögenswerte müssen nur, aber immerhin, wirtschaftlich fremd sein, was dann der Fall ist, wenn sie dem Täter mit der Verpflichtung übergeben wurden, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten.