Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um den Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geht, mithin entgegen der Auffassung der Verteidigung keineswegs eine «anvertraute fremde bewegliche Sache», sondern ein anvertrauter Vermögenswert Tatobjekt darstellt. Dementspre-