C.I.11 der Berufungsbegründung). 10.4 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu den Sachverhalten gemäss Ziffer I.1.1 bis Ziffer I.1.3 der Anklageschrift überzeugt und es kann vorweg darauf verwiesen werden (vgl. pag. 2140 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die Einwände der Verteidigung – mit denen sich bereits grösstenteils die Vorinstanz auseinandersetzte und die weitgehend durch die vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet werden – ist Folgendes zu ergänzen bzw. zu präzisieren: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um den Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art.