Schliesslich fehle es an einer Bereicherungsabsicht, denn der Beschuldigte habe alle in seiner Macht stehenden Handlungen vorgenommen, um das Vermögen der Bauherren zu erhalten und die Aufträge ordentlich zu Ende zu führen, so habe er sich etwa für neue Kredite eingesetzt. Zudem habe er von dem Verhalten in keiner Weise profitiert, sondern alles investierte Geld und seinen guten Ruf als Geschäftsmann verloren. Eine böswillige Schädigungsabsicht liege nicht vor (pag. 2483 f., Ziff. C.I.11 der Berufungsbegründung).