Der Beschuldigte habe darauf vertraut, dass die R.________(Bank) die Kontoführung professionell und gesetzestreu abwickeln würde, was vielleicht leichtsinnig sei, aber keinen Eventualvorsatz erkennen lasse (pag. 2482 f., Ziff. C.I.10 der Berufungsbegründung). Schliesslich fehle es an einer Bereicherungsabsicht, denn der Beschuldigte habe alle in seiner Macht stehenden Handlungen vorgenommen, um das Vermögen der Bauherren zu erhalten und die Aufträge ordentlich zu Ende zu führen, so habe er sich etwa für neue Kredite eingesetzt.