Sodann stellt die Verteidigung in Abrede, dass der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. Der Beschuldigte habe gewollt, dass die Gesellschaft unbedingt weiterexistiere und es sei nicht nachvollziehbar, wie man ihm mangelnde Ersatzbereitschaft vorwerfen könne, wenn ihm bewiesenermassen von Seiten der R.________(Bank) ohne sein Wissen und Einverständnis die finanziellen Mittel entzogen worden seien. Der Beschuldigte habe darauf vertraut, dass die R.________(Bank) die Kontoführung professionell und gesetzestreu abwickeln würde, was vielleicht leichtsinnig sei, aber keinen Eventualvorsatz erkennen lasse (pag.