In diesem Sinne könne nicht von wirtschaftlicher Fremdheit gesprochen werden. Der Tatbestand der Veruntreuung komme begriffsnotwendig nur dann zur Anwendung, wenn es um «anvertraute fremde bewegliche Sachen» gehe (pag. 2475 f., Ziff. C.I.4 der Berufungsbegründung; pag. 2567 f., Ziff. A.I.9 der Replik). Sodann stellt die Verteidigung in Abrede, dass der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist.