Wirtschaftlich sei ein Vermögenswert gemäss dem Bundesgericht (BGE 120 IV 117 E. 2e) nur dann zum Vermögen eines anderen zuzuordnen, wenn dieser dazu bestimmt sei, «wieder an den Berechtigten zurückzufliessen». Vorliegend seien Eigentum und wirtschaftliche Berechtigung an den geleisteten Ratenzahlungen auf den Werkvertragsnehmer übergegangen, mithin zu Betriebsmitteln geworden, mit der Verpflichtung zur Ablieferung eines unbelasteten Bauwerks. In diesem Sinne könne nicht von wirtschaftlicher Fremdheit gesprochen werden.