A.I.9 der Replik). Weiter beanstandet der Beschuldigte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die von den Bauherren geleisteten Gelder fremd seien. Es handle sich dabei um Geschäftsvermögen der Gesellschaft und nicht um Vermögenswerte Dritter. Wirtschaftlich sei ein Vermögenswert gemäss dem Bundesgericht (BGE 120 IV 117 E. 2e) nur dann zum Vermögen eines anderen zuzuordnen, wenn dieser dazu bestimmt sei, «wieder an den Berechtigten zurückzufliessen».