57 einer Kapitalgesellschaft handle und über Vermögenswerte verfüge, mache sich nicht der Veruntreuung schuldig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und massgeblicher Lehre könnten Sachen bzw. Vermögenswerte dem Organ einer Gesellschaft nicht anvertraut werden, weil dieses nicht Dritter, sondern Teil der Gesellschaft sei (pag. 5 f., Ziff. C.I.3 der Berufungsbegründung; teilweise wiederholend auf pag. 2476 f., Ziff. C.I.5 der Berufungsbegründung; pag. 2567 f., Ziff. A.I.9 der Replik).