Entgegen seiner Treuhandverpflichtung habe der Beschuldigte in allen drei Fällen das Geld nicht vollständig für das jeweilige Bauprojekt verwendet, sondern meist zur Deckung des Minussaldos des Kontokorrentkontos oder teilweise auch für Investitionen in Optionen. Dadurch habe der Beschuldigte ihm anvertraute, wirtschaftlich fremde Vermögenswerte zweckentfremdet und den Bauherren einen Schaden zugefügt. Er habe dabei vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt, eine Ersatzbereitschaft sei zu verneinen (pag. 2140 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).