Auch bei Bauherr M.________ habe die I.________GmbH, vertreten durch den Beschuldigten als verantwortliches Organ, nebst dem Werkvertrag zusätzlich eine Treuhanderklärung unterzeichnet und die danach erfolgten Ratenzahlungen von Bauherr M.________ von insgesamt CHF 450‘000.00 seien gestützt darauf erfolgt. Entgegen seiner Treuhandverpflichtung habe der Beschuldigte in allen drei Fällen das Geld nicht vollständig für das jeweilige Bauprojekt verwendet, sondern meist zur Deckung des Minussaldos des Kontokorrentkontos oder teilweise auch für Investitionen in Optionen.