_) bzw. CHF 483‘000.00 (Bauherren G.________) seien damit auf Grundlage des jeweiligen Werkvertrages und der jeweiligen GU-Vereinbarungen der I.________GmbH mit einem bestimmten Zweck anvertraut gewesen. Die so überwiesenen Geldbeträge seien zwar nicht rechtlich «fremd» gewesen, hätten aber wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen, nämlich den Bauherren F.________ bzw. Bauherren G.________, gehört. Auch bei Bauherr M.___