10.2 Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vermögensveruntreuung in allen drei zu beurteilenden Fällen als erfüllt erachtet. Sie führte in ihrer Subsumtion – zusammengefasst – aus, dass es sich bei Ziffer 1 der zwischen der Generalunternehmerin, der I.________GmbH, und den Bauherren F.________ bzw. den Bauherren G.________ abgeschlossenen GU-Vereinbarungen um eine Treuhandklausel handle. Die von den Bauherren überwiesenen Gelder von insgesamt CHF 610‘600.00 (Bauherren F.________) bzw. CHF 483‘000.00 (Bauherren G.__