2013, Art. 138 N 112 f.). An der Absicht unrechtmässiger Aneignung kann es fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwille und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 116). Wer eine anvertraute Sache dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, bereichert sich unrechtmässig, wenn er sie zu seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen.