Subjektiv verlangt der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Vorsatz, der sich insbesondere auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen muss. Weiter notwendig ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Obwohl Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB diese nicht ausdrücklich erwähnt, wird die Absicht unrechtmässiger Aneignung auch bei der Veruntreuung von Vermögenswerten verlangt (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 112 f.).